Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Spuiratz‘n München e.V.“. Dieser soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereines ist München.
Der „Spuiratz‘n München e.V.“ versteht sich als Nachfolger der „Spuiratz‘n München“. Die „Spuiratz‘n München“ gingen 1979 aus dem 1977 gegründeten „KRONE Spielekreis München-Nymphenburg“ hervor.

§2 Vereinszweck

Der Vereinszweck ist die Förderung der sinnvollen Freizeitgestaltung durch regelmäßige, öffentliche, gesellige Zusammenkünfte zu Brett- und ähnlichen Spielen, sowie gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Clubs und Vereinen (z.B. Senioren, etc.) ebenso wie die Durchführung kostenloser, öffentlicher Informationsabende über das Angebot an empfehlenswerten Spielen und das Testen neu auf den Markt gekommener Spiele.
Spiele um einen Geldeinsatz (auch Skat, Schafkopf, etc.) sind nicht statthaft.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Die Anerkenntnis als „gemeinnütziger Verein“ wird mit dieser Satzung noch nicht angestrebt, wird aber zu einem späteren Zeitpunkt beabsichtigt, sofern die durchgeführten Aktionen dieses Ziel rechtfertigen.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann auf Antrag jede volljährige Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen und darf von jedem Vorstandsmitglied entgegengenommen werden. Mitglieder der bisherigen „Spuiratz‘n München“ werden automatisch zu Mitgliedern des „Spuiratz‘n München e.V.“.
Die Kündigung der Mitgliedschaft kann vom Mitglied durch eine eindeutige Erklärung jederzeit erfolgen. Eine Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge erfolgt jedoch nicht. Als Kündigung gilt auch die Nichtentrichtung der Mitgliedsbeiträge für das vorangegangene Halbjahr.
Die Kündigung durch den Verein – vertreten durch den Vorstand – ist nur bei groben Verstößen gegen Ziel und Zweck des Vereins bzw. bei vereinsschädigendem Verhalten möglich.

§4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer gesonderten Durchführungsbestimmung geregelt. Sie sind (mindestens) halbjährlich im voraus zu entrichten.

§5 Rechte und Pflichten

1) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Jedes Mitglied hat das Recht an den regelmäßigen Spieleabenden teilzunehmen.
3) Jedes Mitglied hat das Recht Spiele aus dem Vereinsbestand kostenfrei von Spielabend zu Spieleabend auszuleihen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe sind „Mahngebühren“ zu zahlen, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in den Durchführungsbestimmungen zur Beitragszahlung festgehalten werden.
4) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Beiträge halbjährlich im voraus zu entrichten.

§6 Vereinsorgane

Der Verein hat folgende Organe:
1) die Mitgliederversammlung
2) den Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereines. Hierzu sind alle Mitglieder mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt, Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Versammlungsleitung und Protokollführung übernehmen, sofern kein gegenteiliger Antrag gestellt wird, Mitglieder des Vorstands.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie nimmt insbesondere die Berichte des Vorstandes entgegen, legt die Beitragshöhe fest und wählt alle vier Jahre in geheimer Wahl die Mitglieder des Vorstandes. Sie entscheidet im Innenverhältnis über Ausgaben, die DM 500,- übersteigen, sowie über die Entlastung des Vorstandes.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand unter Bekanntgabe der Gründe jederzeit einberufen werden bzw. muß sie auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder spätestens vier Wochen nach Antragstellung einberufen werden. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zu erfolgen.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Kassier. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung eine Erweiterung beschließen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Alle Funktionen sind ehrenamtlich. Gezahlt werden nur Aufwandsentschädigungen maximal in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (z.B. Porto, Telefon, Kopien, Fahrtkosten).
Der Vorsitzende ist nach außen allein vertretungs- und unterschriftsberechtigt und ist im Innenverhältnis an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Im Rahmen der reibungslosen Vereinsführung hat er seinen Stellvertreter und den Kassier zu bevollmächtigen.

§9 Auflösung

2/3 der Mitglieder können im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Auflösung des Vereins beschließen und haben gleichzeitig unter folgender Einschränkung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu bestimmen: Das Vereinsvermögen muß einer gemeinnützigen Organisation übertragen werden.